- Freiheitsdelikte
- Freiheitsdelikte,nach §§ 234-241 a StGB die Straftaten, die sich gegen die Freiheit der Willensbetätigung eines Menschen richten. Neben der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) sind insbesondere der Menschenraub (§ 234 StGB), die Verschleppung (§ 234 a StGB), die Entführung gegen den Willen des Entführten (§ 237 StGB), der erpresserische Menschenraub (§ 239 a StGB), die Geiselnahme (§ 239 b StGB), die politische Verdächtigung (§ 241 a), die Kindesentziehung (§ 235) und die Nötigung (§ 240) Freiheitsdelikte. Ähnliche Strafvorschriften kennen das österreichische StGB in seinen §§ 99-110, in die als strafbare Handlung gegen die Freiheit auch die Täuschung (§ 108), der Hausfriedensbruch (§ 109) und die eigenmächtige Heilbehandlung (§ 110) eingereiht sind, sowie das schweizerische StGB in seinen Art. 183 (Freiheitsberaubung und Entführung), Art. 185 (Geiselnahme), Art. 181 (Nötigung), Art. 180 (Drohung) und Art. 186 (Hausfriedensbruch).
Universal-Lexikon. 2012.